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  • Erbschein 24

Erbschein 24

Das Nachlassgericht

  • eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
  • nimmt Erbausschlagungen entgegen
  • erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
  • sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.

Das Nachlassgericht regelt nicht

  • die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
  • die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
  • die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Erbausschlagung

Für die Aufnahme einer Erbausschlagung ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Testamente

Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Erbschein

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.

Für den Erbschein fallen Kosten an.

Erbschein 24

Das Amtsgericht kann in Nachlasssachen das Erbscheinverfahren "Erbschein 24" durchführen.

Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist.

Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren "Erbschein 24" erledigt zu werden.

Downloads

  • pdfNS32_Stand_2016-10-05neu.pdf
  • pdfMerkblatt Erbscheinsverfahren

Adresse und Kontakt

Anschrift:
Kaiserstraße 55, 66849 Landstuhl
Postfach 1161, 66841 Landstuhl

Telefon: 06371/931-0
Telefax: 06371/931-100

E-Mail: aglst(at)zw.jm.rlp.de

Sprechzeiten:

Sprechzeiten:
Montag - Freitag
09:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Während Verhandlungen in Zivil-und Strafsachen sind die Gerichte durchgängig geöffnet

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